Kindergartenwesen

 

Wann melde ich mein Kind für den Kindergartenbesuch an?

Der Antrag ist grundsätzlich bis Ende Februar vor Beginn des nächsten Kindergartenjahres zu stellen. Die Aufnahme ist bei Bedarf und mit dem Einverständnis der Kindergartenleitung und der Gemeinde auch während des Kindergartenjahres möglich.

In Asperhofen findet die Kindergarteneinschreibung im Jänner für das folgende Kindergartenjahr statt. An diesen zwei Tagen haben Sie die Möglichkeit Ihr Kind für den Kindergarten Asperhofen und Johannesberg anzumelden, danach werden die Kinder in die Kindergärten eingeteilt.

Ab welchem Alter kann ein Kind in einen Kindergarten aufgenommen werden?

Frühestens ab dem vollendeten 2,5. Lebensjahr 

Erforderliche Unterlagen

Mitzubringen sind ein Meldezettel eines Erziehungsberechtigten, sowie die Geburtsurkunde des Kindes. Im Falle einer Scheidung ist ein Obsorge Nachweis erforderlich.

Darf die Gemeinde eine Prioritätenreihung bei der Aufnahme vornehmen?

Bei der Aufnahme ist auf das soziale Umfeld Bedacht zu nehmen. Kinder, die das verpflichtende Kindergartenjahr zu absolvieren haben, sind jedenfalls aufzunehmen. Ebenfalls sind Kinder im Jahr vor dem verpflichtenden Kindergartenjahr bevorzugt aufzunehmen.

Habe ich einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz?

Für Kinder, die ein Jahr vor der Schulpflicht sind, muss die Hauptwohnsitzgemeinde einen Platz in einer Kinderbetreuungseinrichtung bereitstellen.

Für jüngere Kinder besteht kein Rechtsanspruch, diese werden nach Maßgabe der vorhandenen Plätze aufgenommen.

Ist es ein Problem, wenn mein Kind noch Windeln trägt?

Nein.

Kann ich mein Kind auch in einer anderen Gemeinde in den Kindergarten geben?

Aufnahmevoraussetzung ist grundsätzlich, dass das Kind und mindestens ein Erziehungsberechtigter den Hauptwohnsitz in der Gemeinde oder in einer Gemeinde des Gemeindeverbandes haben.
Die Aufnahme in jeder anderen Gemeinde liegt in der Entscheidung der betreffenden Gemeinde und der Kindergartenleitung und kann nur nach Maßgabe der vorhandenen Plätze erfolgen. In diesem Fall kann der Kindergartenerhalter von den Eltern/Erziehungsberechtigten oder der Hauptwohnsitzgemeinde einen Kindergartenbeitrag verlangen.

Kann mein Kind auch nur für den Nachmittag den Kindergarten besuchen?

Nein, da das Wesentliche eines Kindergartenbesuches die Teilnahme an der Bildungszeit am Vormittag darstellt. Der Kindergarten ist eine Bildungseinrichtung und keine reine Betreuungseinrichtung.

Mein Kind ist körperlich/geistig beeinträchtigt. Kann es trotzdem einen Kindergarten besuchen?

Die Gemeinde nimmt Kinder mit besonderen Bedürfnissen  im Einvernehmen mit der Landesregierung auf. Im Fall der Aufnahme ist eine Vereinbarung zwischen dem Land, der Gemeinde und den Eltern (Erziehungsberechtigten) abzuschließen, in welcher eventuell notwendige Stützmaßnahmen festgelegt werden.

Wohin kann ich mich wenden, wenn ich eine Frage, ein Anliegen, eine Beschwerde habe?

In Angelegenheiten der Erhaltung (z.B. Baulichkeiten, Garten) wenden Sie sich bitte an die Gemeinde.
In allen anderen Angelegenheiten wenden Sie sich bitte an die Kindergartenpädagogin und/ oder Kindergartenleitung; wenn notwendig,  in weiterer Folge an die zuständige Kindergarteninspektorin.

Können die Eltern die zeitliche Inanspruchnahme der Betreuungszeiten ihres Kindes während des Kindergartenjahres ändern?

Ja. Änderungen der zeitlichen Inanspruchnahme durch die Eltern sind zu Beginn des Kindergartenjahres, mit 1. Dezember, mit 1. März und zu Beginn der Kindergartenferien zulässig.
Jede Änderung des täglichen Bedarfes ist zu melden und kann grundsätzlich erst vierteljährlich berücksichtigt werden. Mit Zustimmung der Gemeinde können die Betreuungszeiten in begründeten Ausnahmefällen jederzeit geändert werden. 

Kosten

Beitrag für den Kindergartenbesuch, wenn ein Kind den Kindergarten einer anderen Gemeinde besucht

Die Gemeinde darf die Aufnahme von Kindern, wenn sie die Voraussetzungen (das Kind und mindestens ein Elternteil in der Gemeinde hauptgemeldet) nicht erfüllen, von der Leistung eines Beitrages durch die Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes oder Dritter, z.B. Eltern (Erziehungsberechtigte) abhängig machen. Bei nachträglichem Wegfall der Voraussetzungen (Wohnsitzwechsel) gilt das Gleiche.

Kann der Beitrag für Spiel- und Fördermaterial auch für die Betreuung in den Sommerferien verlangt werden?

Ja.

 

Muss die Nachmittagsbetreuung bezahlt werden, wenn sie nicht in Anspruch genommen wird?

Ja, wenn das Kind angemeldet  und nicht zeitgerecht abgemeldet wurde (1. Dezember, 1.März, Beginn des Kindergartenjahres und Beginn der Kindergarten-Ferien).

Was kostet der Besuch eines NÖ Landeskindergartens?

Der Besuch des Kindergartens ist für Kindergartenkinder mit Ausnahme von Volksschulkindern in der Zeit von Montag bis Freitag, 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr, kostenlos.

Welche Kosten entstehen für die Betreuung vor 07.00 Uhr und nach 13 Uhr (Nachmittag)?

 Der Kindergartenerhalter hat für die Anwesenheit von Kindern vor 7.00 Uhr und nach 13.00 Uhr sowie für die Anschaffung von Spiel- und Fördermaterial und die Verabreichung von Mahlzeiten einen höchstens kostendeckenden Beitrag von den Eltern (Erziehungsberechtigten) einzuheben, wobei auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der für die Kinder Unterhaltspflichtigen Bedacht zu nehmen ist.
 Im Falle einer Änderung ist der Beitragssatz auf volle Euro aufzurunden. Eine Unterschreitung dieses Beitrages ist in sozialen Härtefällen zulässig.

In Asperhofen findet die Betreuung ab 07.00 Uhr statt.

Was ist das verpflichtende Kindergartenjahr?

Die Eltern (Erziehungsberechtigten) sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder, die ihren Hauptwohnsitz in Niederösterreich haben, während des Kindergartenjahres, das vor Beginn ihrer Schulpflicht liegt, einen Kindergarten in Niederösterreich oder in einem anderen Bundesland besuchen.

Die zum Kindergartenbesuch verpflichteten Kinder haben den Kindergarten an mindestens vier Tagen der Woche für mindestens 16 Stunden im Rahmen der Bildungszeit zu besuchen.

Diese Verpflichtung kann auch durch den Besuch einer Tagesbetreuungseinrichtung gemäß § 3 Abs. 3 NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996, LGBl. 38/2016, oder im Rahmen der häuslichen Erziehung bzw. durch eine Tagesmutter/ einen Tagesvater erfüllt werden.

Darf das Kind fernbleiben (Urlaubsmöglichkeiten)?

Ja, bei Erkrankung des Kindes oder der Eltern (Erziehungsberechtigten), außergewöhnlichen Ereignissen, urlaubsbedingter Abwesenheit (maximal 5 Wochen während der kindergartenpflichtigen Zeit)

 

Bei weiteren Fragen setzten Sie sich bitte mit der Gemeinde in Verbindung.

 

Zuständig

Formulare



Marktgemeinde Asperhofen
Gemeindeplatz 1, 3041 Asperhofen
E-mail: office@asperhofen.gv.at, www.asperhofen.gv.at

Mo 08.00 - 12.00 Uhr u. 15.00-19.00 Uhr, DI-FR 08.00-12.00 Uhr

Außerhalb der Amtsstunden werden keine schriftlichen Anbringen entgegen genommen oder Empfangsgeräte bereit gehalten. Allgemeiner Parteienverkehr, Amtsstunden gem §13 Abs 5 AVG