Zuschuss für Ihr sicheres Zuhause

 

Zuschuss für Ihr sicheres Zuhause

Land Niederösterreich fördert Einbruchschutzmaßnahmen

 

Das Zuhause ist der Rückzugsort, an dem wir uns geborgen und vor allem sicher fühlen – nur so können wir es wirklich genießen. Weist Ihr Heim sicherheitstechnische Schwachstellen auf, können Sie es mit einfachen Maßnahmen vor ungebetenen Gästen schützen. Das Land Niederösterreich unterstützt Sie dabei mit einem Zuschuss.

 

Jetzt Förderung sichern

Konkret wird der Einbau von Sicherheitseingangstüren und Alarmanlagen bei Eigenheimen (Ein- oder Zweifamilienhäusern bzw. Reihenhäusern) und Wohnungen in Mehrfamilienhäusern gefördert. Das Land Niederösterreich unterstützt Sie mit einem einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss in der Höhe von 30 % der Investitionskosten, maximal jedoch in nachstehend genannter Höhe.

 

Die Förderung im Detail:

·         Mechanischer Schutz
Sicherheitseingangstüren (Widerstandsklasse von mindestens 3) werden mit bis zu 1.000 Euro gefördert. (Bei Eigenheimen muss ein Gesamtschutz gegeben sein.)

·         Elektronischer Schutz
Alarmanlagen werden mit bis zu 1.000 Euro gefördert.

 

Den Antrag können Sie innerhalb von sechs Monaten ab dem Einbau der Einbruchschutzmaßnahme online unter www.noe.gv.at/sichereswohnen-antrag stellen.

 

Sie sind gerade dabei, Ihr neues Domizil zu planen oder wollen dieses in den nächsten Jahren auf den neuesten Sicherheits-Stand bringen? Dann können Sie ab 1. April 2017 auf das Land Niederösterreich zählen. Die Förderung für Sicheres Wohnen ist bis 31. Dezember 2018 garantiert.

Alle Informationen und mehr Details zur Förderung erhalten Sie unter www.noe.gv.at oder bei der NÖ Wohnbau-Hotline unter 02742/22133.



Marktgemeinde Asperhofen
Gemeindeplatz 1, 3041 Asperhofen
E-mail: office@asperhofen.gv.at, www.asperhofen.gv.at

Mo 08.00 - 12.00 Uhr u. 15.00-19.00 Uhr, DI-FR 08.00-12.00 Uhr

Außerhalb der Amtsstunden werden keine schriftlichen Anbringen entgegen genommen oder Empfangsgeräte bereit gehalten. Allgemeiner Parteienverkehr, Amtsstunden gem §13 Abs 5 AVG