Friedhofsgebührenordnung
nach dem NÖ Bestattungsgesetz 2007
für die Friedhöfe der Marktgemeinde Asperhofen
in Asperhofen und Johannesberg
§ 1
Arten der Friedhofsgebühren
- Für die Benützung der Gemeindefriedhöfe in Asperhofen und Johannesberg werden eingehoben:
- Grabstellengebühren
- Verlängerungsgebühren
- Beerdigungsgebühren
- Enterdigungsgebühren
- Gebühren für die Benützung der Leichenkammer (Kühlanlage)
§ 2
Grabenstellengebühren
- Die Entrichtung der Grabstellengebühr berechtigt zur Benützung der Grabstelle oder des Urnengrabes für die Dauer von 10 Jahren. Bei Grüften beträgt die Dauer des Benützungsrechtes 30 Jahre.
Erdgrabstellen:
- Familiengrab zur Beerdigung von 2 Leichen € 228,26
- Doppelgrab zur Beerdigung von 4 Leichen € 365,22
- Mauergrab für 2 Leichen € 350,00
- Mauergrab für 4 Leichen € 547,83
Sonstige Grabstellen:
- Gruften für 6 Leichen € 2.784,80
- Urnengräber für 4 Urnen € 1.623,20
§ 3
Verlängerungsgebühren
- Für Erdgrabstellen wird die Verlängerungsgebühr (für die weitere Erneuerung des Benutzungsrechtes auf jeweils 10 Jahre) mit dem gleichen Betrag festgesetzt, der für solche Gräber als Grabstellengebühr zu entrichten war.
- Für Urnengräber wird die Verlängerungsgebühr (für die weitere Erneuerung des Benutzungsrecht auf jeweils 10 Jahre) mit € 365,22 festgesetzt.
- Für Grüfte wird die Verlängerungsgebühr (für die weitere Verlängerung des Benützungsrechtes für jeweils 10 Jahre) mit einem Drittel des Betrages festgesetzt, der für solche Gräber als Grabstellengebühr zu entrichten ist.
§ 4
Beerdigungsgebühren
- Die Beerdigungsgebühr beträgt bei:
- Erdgrabstellen € 405,80
- Urnengräber € 162,32
- Gruft € 588,41
- Grabdeckel abheben und aufsetzen € 405,80
- Die Beerdigungsgebühr der Leichen von Kindern beträgt die Hälfte der unter Absatz 1 festgesetzten Gebührensätze.
- Bei Beerdigungen außerhalb der Dienstzeit (Freitag ab 12:00 Uhr, Samstag, Sonn- und Feiertag) wird eine Pauschale in Höhe von € 101,45 verrechnet.
§ 5
Enterdigungsgebühr
- Die Enterdigungsgebühr (§ 19 Abs. 1 NÖ Bestattungsgesetz 2007) beträgt das Zweifache der jeweiligen Beerdigungsgebühr.
§ 6
Gebühr für die Benützung
der Leichenkammer (Kühlanlage)
(entfällt)
§ 7
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Die Verordnung tritt mit 1.Jänner 2022 in Kraft. Alle diesbezüglich erlassenen Verordnungen treten mit Wirksamkeit dieser Verordnung außer Kraft.
Die Verordnung tritt mit 1.Jänner 2017 in Kraft. Alle diesbezüglich erlassenen Verordnungen treten mit Wirksamkeit dieser Verordnung außer Kraft.
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Friedhofsordnung[3].pdf herunterladen (0.11 MB)