Wahlkarten

Gesetzliche Grundlage

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Artikel 26.
(6) Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland, können ihr Wahlrecht auf Antrag unter Angabe des Grundes durch Briefwahl ausüben. Die Identität des Antragstellers ist glaubhaft zu machen.

Mit dieser Bestimmung in der österreichischen Verfassung schuf der Gesetzgeber in den bundes- und landesgesetzlichen Wahlordnungen die Möglichkeit der Stimmabgabe ohne Beisein der Wahlbehörde.

Voraussetzung

Sollten Sie voraussichtlich am Wahltag verhindert sein, so können Sie eine Wahlkarte beantragen, mit der Sie Ihr Stimmrecht auch außerhalb der Wahlzeiten und Ihres Wohnortes ausüben können. Beantragen Sie diese möglichst frühzeitig, um Probleme durch eventuelle Verzögerungen im Abwicklungsverfahren zu vermeiden.

Antragstellung online

Die Anwendung www.wahlkartenantrag.at wird Ihnen von Ihrer Gemeinde als Bürgerservice zur Verfügung gestellt. Auf diese Weise können Sie rund um die Uhr bequem Ihren Wahlkartenantrag ohne persönlichen Amtsweg einbringen. Wird Ihr Antrag vom zentralen System abgelehnt, so hat sich Ihre Gemeinde noch nicht entschlossen, dieses E-Government-Service zu unterstützen!

Wählen mit Wahlkarte

  • mittels Briefwahl ohne Beisein der Wahlbehörde
  • in jenen Wahllokalen, die Wahlkarten entgegennehmen
  • falls in der jeweiligen Wahlordnung festgelegt: beim Besuch durch eine Besondere ("Fliegende") Wahlbehörde, wenn Sie geh- oder transportunfähig sind.

Möglichkeiten www.wahlkartenantrag.at

  • Antragstellung mittels persönlicher Signatur mit Bürgerkarte oder Handy-Signatur
  • Antragstellung mittels persönlichem Antragscode und Geburtsdatum - nur wenn der Antragscode Ihnen von der Wahlbehörde mit der amtlichen Wahlinformation zugestellt wurde
  • Alternativ Antragstellung mittels persönlicher Daten und Reisepassnummer
  • Bekanntgabe einer Zustelladresse im In- oder Ausland
  • Bestätigung des Antragseinganges bei Ihrer Wahlbehörde und in weiterer Folge über die Bearbeitung Ihres Antrages per E-Mail
  • Statusverfolgung Ihres Wahlkartenantrages (aus Datenschutzgründen nur nach einer Identifikation mit Bürgerkarte/Handy-Signatur oder Antragscode)

Die Möglichkeiten der Antragstellung sind abhängig von der jeweiligen Wahlordnung, d.h. nicht für jede Wahl stehen alle o.g. Varianten zur Verfügung.

Bitte beachten Sie

Sollten Sie eine Wahlkarte erhalten haben und nicht verhindert sein, müssen Sie diese Wahlkarte unbedingt in Ihr Wahllokal mitnehmen! Eine Stimmabgabe ohne Wahlkarte ist in diesem Fall nicht möglich!

Zuständig



Marktgemeinde Asperhofen
Gemeindeplatz 1, 3041 Asperhofen
E-mail: office@asperhofen.gv.at, www.asperhofen.gv.at

Mo 08.00 - 12.00 Uhr u. 15.00-19.00 Uhr, DI-FR 08.00-12.00 Uhr

Außerhalb der Amtsstunden werden keine schriftlichen Anbringen entgegen genommen oder Empfangsgeräte bereit gehalten. Allgemeiner Parteienverkehr, Amtsstunden gem §13 Abs 5 AVG