STATUTEN des Elternvereins

§ 1 Name und Sitz des Elternvereins
Der Verein führt den Namen „Elternverein der Volksschule Asperhofen“ und hat seinen Sitz in 3041 Asperhofen, Kirchenplatz 5

§ 2 Zweck des Elternvereins
1. Der Verein, der ohne Gewinnabsicht tätig ist, hat die Aufgabe, die Interessen der Vereinsmitglieder an der
Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu vertreten und die notwendige Zusammenarbeit von
Elternhaus und Schule zu unterstützen, insbesondere:
a) die Wahrnehmung aller dem Elternverein gemäß den Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes zustehenden
Rechte
b) die Unterstützung der Erziehungsberichtigten bei der Geltendmachung der ihnen nach dem Schulunterrichtsgesetz
zustehenden Rechte
c) in steter Fühlung und gemeinsamer Arbeit mit dem Schulleiter, den Lehrern und den Elternvertretern
des Schulforums der Schule den Unterricht und die Erziehung der Kinder in jeder geeigneten Weise zu
fördern
d) das Verständnis der Eltern für die von der Schule durchgeführte und zu leistende Unterrichts- und
Erziehungsarbeit zu vertiefen
e) die erzieherischen Maßnahmen des Elternhauses mit denen der Schule abzustimmen,
f) gelegentlich bei der Fürsorgetätigkeit zu Gunsten bedürftiger Kinder der Schule mitzuwirken
g) über den unmittelbaren Schulbereich hinausgehende Interessen der Kinder Sicherung von Schulwegen,
Umgebung, Freizeitmöglichkeiten …) zu unterstützen.
2. Diese Aufgabe soll unter anderem erfüllt werden durch:
a) Vortrag von Vorschlägen, Wünschen und Beschwerden über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der
Schule
b) Abhaltung von Zusammentreffen der Vereinsmitglieder mit der Schule zur gemeinsamen Beratung von
Fragen im Sinne des Absatz 1.
c) Abhaltung von Vorträgen bildender Art im Sinne des Absatz 1, wobei als Vortragende z.B. Schulleiter,
Lehrkräfte der Schule, die im Referentenverzeichnis des zuständigen Landes-(Stadt-)schulrates
enthaltenen Referenten, Vertreter der Eltervereinsorganisationen (Landesverbände, Dachverband) in
Betracht kommen.
d) Abhaltung von musikalischen, künstlerischen und sonstigen Veranstaltungen, welche den unter Absatz
1 angegebenen Vereinszweck fördern und die im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen anzumelden
sind.
e) Veranstaltungen von Schüleraufführungen, Sportveranstaltungen und ähnlichem, unter Beachtung der
gesetzlichen Vorschriften (schulbehördliche Bewilligung).
f) Ausgestaltung der für Unterrichts- und Erziehungszwecke verfügbaren Einrichtungen der Schule im
Einvernehmen mit dem Schulleiter und den Lehrern und erforderlichenfalls mit der zuständigen
Schulbehörde.
g) die Mitgliedschaft im Landesverband Wien der Elternvereine an den öffentlichen Pflichtschulen.
3. Die Tätigkeit des Elternvereines umfasst nicht:
a) die Ausübung schulbehördlicher Befugnisse (Aufsichtsrecht über die Lehrpersonen, Einmengung in
Amtshandlungen usw.)
b) die Erörterung parteipolitischer Angelegenheiten
c) jede regelmäßige Fürsorgetätigkeit

§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Elternvereines können nur Erziehungsberechtigte der Kinder sein, welche die Schule
besuchen. Für den Begriff der Erziehungsberechtigten sind die in Österreich geltenden rechtlichen Bestimmungen
sinngemäß anzuwenden. Steht das Erziehungsrecht mehreren Personen zu, so haben sie
nur ein Stimmrecht. Der Mitgliedsbeitrag ist nur einmal zu zahlen.
2. Vor der Konstituierung des Vereines erfolgt die Aufnahme von Vereinsmitgliedern durch die Proponenten
nach der Konstituierung durch den Elternausschuss.
3. die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, jedenfalls aber, wenn das Kind aus der Schule ausscheidet.
4. Mitglieder, welche mit ihren Mitgliedsbeiträge durch mehr als vier Monate nach Vorschreibung trotz
Mahnung im Rückstand sind, erklären mit dieser Handlung ihren Austritt aus dem Elternverein. Der
Wiedereintritt in den Verein kann durch Bezahlen des Mitgliedsbeitrages jederzeit erklärt werden und ist
mit dem Zahlungsdatum wirksam. Mitglieder, die durch ihr Verhalten den Vereinszweck schädigen,
können mit Beschluss der Hauptversammlung ausgeschlossen werden.

§ 4 Recht und Pflichten der Mitglieder des Elternvereins
1. Die Vereinsmitglieder haben die ihnen in diesem Statut eingeräumten Rechte und auferlegten Pflichten.
Sie haben insbesondere den Vereinszweck (§ 2) in jeder Weise zu fördern.
2. Die Vereinsmitglieder haben das Recht, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereines mit
beratender und beschließender Stimme teilzunehmen.
3. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht.
4. Lehrer, deren Kinder die im § 1geannnte Schule besuchen, haben die gleichen Rechte wie die übrigen
Vereinsmitglieder
5. Die Vereinsmitglieder sind zur pünktlichen Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

§5 Mittel zur Erreichung des Zweckes des Elternvereines
1. Die für den Vereinszweck notwendigen Mittel werden durch die Beiträge der Vereinsmitglieder,
Spenden, Erträgnisse von Vereinsveranstaltungen, Vermächtnisse, Sammlungen usw. aufgebracht.
2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird jährlich in der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Die Vereinsmitglieder (§ 3 Abs. 1) haben den Mitgliedsbeitrag nur einmal zu entrichten, auch wenn
mehrere Kinder, über die sie die elterliche Gewalt besitzen, die im § 1 genannte Schule besuchen.
Besuchen andere Kinder der Vereinsmitglieder (§ 3 Abs. 1.) andere Schulen (private oder öffentliche)
haben die Vereinsmitglieder einen anteiligen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, wenn sie dem Elternverein
der anderen Schulen angehören. Der aliquote Anteil bestimmt sich nach der Zahl der Schulen, welche
die Kinder besuchen.
4. Der Elternausschuss kann in berücksichtigungswerten Fällen Vereinsmitgliedern (§3, Abs.1) von der
Entrichtung des Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise für jeweils ein Schuljahr befreien.

§ 6 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr beginnt mit dem Tag der ordentlichen Hauptversammlung und endet mit dem Tag der
nächsten ordentlichen Hauptversammlung.

§ 7 Organe des Elternvereines
Die Aufgaben des Elternvereines werden von den nachstehenden Organen erfüllt:
a) von der Mitgliederversammlung
b) vom Elternausschuss
c) von dem/der Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
d) von den Rechnungsprüfer/innen
e) vom Schiedsgericht

§8 Ordentliche Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich in der Regel im Oktober statt. Sie wird vom
Elternausschuss einberufen.
2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte
zu erfolgen uns ist spätestens 14 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung abzusenden.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
4. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag
als abgelehnt.
Der Ausschluss von Vereinsmitgliedern (§3, Abs. 4), die Auflösung des Vereines (Abs.6, lit. J) und die
Änderung der Statuten (Abs. 6, lit. i) werden mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen
Stimmen beschlossen.
5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen.
6. Der Mitgliederversammlung obliegt:
a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Elternausschusses über das abgelaufene Vereinsjahr.
b) Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer/innen über die Geldgebarung und
Beschlussfassung über deren Anträge.
c) Wahl der Mitglieder des Elternausschusses für die Dauer eines Jahres.*) ausgenommen die
gewählten Klassenelternvertreter/innen und deren Stellvertreter/innen des jeweiligen Klassenforums.
d) Wahl des/der Vorsitzenden und des/der stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer eines Jahres.*)
e) Wahl zweier Rechnungsprüfer/innen für die Dauer eines Jahres.*)
f) Beschussfassung über die Anträge des Elternausschusses.
g) Beschlussfassung über ordnungsgemäß eingebrachte Anträge der Vereinsmitglieder gemäß Abs. 7.
h) Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages für das jeweilige Schuljahr.
i) Beschlussfassung über Änderung der Statuten.
j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
7. Anträge von Vereinsmitgliedern, die bei der Mitgliederversammlung verhandelt werden sollen, sind mindestens
8 Tage vorher schriftlich bei dem/der Vorsitzenden einzubringen; Anträge, die zu diesem Zeitpunkt
nicht bei dem/der Vorsitzenden eingelangt sind, sind nicht zu behandeln, außer die Mitgliederversammlung
beschließt die Behandlung dieser Anträge. Die Anträge sind möglichst eindeutig zu bezeichnen,

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist binnen 4 Wochen einzuberufen, wenn es von der
Mehrheit der Mitglieder des Elternausschusses beschlossen oder von mindestens einem Drittel der
Vereinsmitglieder schriftlich verlangt wird.
Der Zweck der einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung ist möglichst eindeutig zu
bezeichnen.
Bei beabsichtigter Änderung der Statuten ist deren wesentlicher Inhalt anzugeben.
2. Im übrigen finden die Bestimmungen über die Einladung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der
ordentlichen Mitgliederversammlung auch auf die außerordentlichen Mitgliederversammlung sinngemäß
Anwendung. In der außerordentlichen Mitgliederversammlung können die im § 8 erwähnten Angelegenheiten
verhandelt und der Beschlussfassung zugeführt werden.

§ 10 Elternausschuss
1. Die Geschäfte des Elternvereines werden, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind,
vom Elternausschuss besorgt.
2. Der Elternausschuss besteht in der Regel aus doppelt so vielen Mitgliedern als in der Schule Klassen
eingerichtet sind, mindestens aber aus 8 Personen. Eine vom dieser Regel abweichende Mitgliederzahl
ist von der Mitgliederversammlung zu beschließen.
Die gewählten Klassenelternvertreter/innen und deren Stellvertreter/innen gehören, wenn sie Mitglieder
des Elternvereins sind, dem Elternausschuss an.
3. Die Wahl der Mitglieder des Elternausschusses – ausgenommen die gewählten Klassenelternvertreter/
innen und deren Stellvertreter/innen– erfolgt auf Grund des Vorschlages eines Wahlkomitees, das
aus mindestens drei Vereinsmitgliedern zu bestehen hat und von der Mitgliederversammlung zu bestellen
ist.
4. Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann den Elternausschuss oder einzelne Mitglieder ihrer
Funktion entheben, wenn sie durch ihr Verhalten den Vereinszweck schädigen, insbesondere, wenn sie
durch wiederholtes Fernbleiben von den Sitzungen des Elternausschusses dessen Arbeit lahm legen.
5. Der Schulleiter /die Schulleiterin und die von der Lehrer/innen konferenz gewählten Vertreter/innen der
Lehrer/innen können jeweils über Einladung an den Sitzungen des Elternausschusses in beratender
Funktion teilnehmen. Ebenso können auch andere Personen zur fachlichen Beratung eingeladen
werden.
6. Der Elternausschuss wählt alljährlich in seiner konstituierenden Sitzung einen Kassier /eine Kassierin
und einen Kassier-Stellvertreter /eine Kassier-Stellvertreterin sowie einen Schriftführer /eine
Schriftführerin und einen Schriftführer-Stellvertreter /eine Schriftführer-Stellvertreterin.
7. Der die Vorsitzende (der/die stellvertretende Vorsitzende) beruft die Sitzungen des Elternausschusses
schriftlich ein und leitet sie.
8. Der Elternausschuss ist auch einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder seine Einberufung velangen.
9. Der Elternausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt
der Antrag als abgelehnt.
10. Der Elternausschuss ist bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig.
11. Der Elternausschuss kann mit der Durchführung bestimmter Aufgaben (Veranstaltungen usw.) auch
Vereinsmitglieder betrauen, die nicht dem Elternausschuss angehören.

§ 11 Vertretung und Verwaltung des Elternvereines
1. Der die Vorsitzende vertritt den Elternverein nach außen und führt die Geschäfte des Vereins, soweit sie
nicht der Mitgliederversammlung oder dem Elternausschuss vorbehalten sind.
2. Der die Vorsitzende ist Mitglied des Elternausschusses. Er /sie ist Vorsitzender bei allen Versammlungen,
Sitzungen und Veranstaltungen des Elternvereins und des Elternausschusses.
3. Bei längerwährender Beschlussunfähigkeit des Elternausschusses (§10, Abs. 10) ist der die Vorsitzende
verpflichtet, zum frühesten Termin eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
4. Im Falle seiner /ihrer Verhinderung wird der/die Vorsitzende durch den /die stellvertretende Vorsitzende–
vertreten.
5. Alle vom Elternverein ausgehenden Schriftstücke bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des/der
Vorsitzenden und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten der Unterschrift des/der
Vorsitzenden und des Kassiers/der Kassierin.
6. Schriftführer/in und Kassier/in werden im Falle ihrer Verhinderung durch ihre Stellvertreter/in vertreten.
7. Dem Schriftführer/der Schriftführerin obliegt die Führung des Protokolls und die Ausfertigung von Schriftstücken
des Elternvereins.
8. Dem Kassier/der Kassierin obliegt die Übernahme der Gelder des Elternvereins sowie deren Verwendung
nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Elternausschusses, worüber ordnungsgemäß
Buch zu führen ist.
9. Die Rechnungsprüfer/innen sind zu allen Beratungen des Elternausschusses einzuladen; sie haben
beratende, aber keine beschließende Stimme.
Sie haben die widmungsgemäße Verwendung der Gelder des Elternvereines auf Grund der gefassten
Beschlüsse zu überwachen und alle auf die Vereinsgebarung bezüglichen Schriften und Bücher regelmäßig
zu überprüfen und über das Ergebnis der Überprüfung dem Elternausschuss bzw. der Mitgliederversammlung
zu berichten. Sie dürfen kein anderes Amt im Elternverein bekleiden.

§ 12 Teilnahme an Elternvereinsveranstaltungen
An den Veranstaltungen und Versammlungen des Elternvereines können jeweils über Einladung des Elternausschusses
auch andere Personen mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 13 Schiedsgericht
1. Streitigkeiten, die sich aus dem Vereinsverhältnis ergeben, sind durch ein von den streitenden Parteien
einzusetzendes Schiedsgericht zu behandeln.
2. Jeder der streitenden Teile wählt zwei Vereinsmitglieder zu Schiedsrichtern. Diese wählen einen Vorsitzenden
aus dem Kreis der Vereinsmitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
3. Das Schiedsgericht ist bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit
einfacher Stimmenmehrheit.
4. Gegen seine Entscheidung ist keine Berufung zulässig.

§ 14 Auflösung des Elternvereines
Die Auflösung des Elternvereines ist von der Mitgliederversammlung zu beschließen.

§ 15 Vereinsvermögen
Das Vermögen des Vereines wird im Falles seiner Auflösung oder Wegfall seines Vereinszweckes
ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne des § 35 der Bundesabgabenordnung zugeführt.

*) Eine Wiederwahl ist zulässig.

Schulkennzahl 319021, Stand: 31. März 2004